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So versteuern Sie richtig


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So versteuern Sie richtig

Steuern zählen für viele Menschen zu einer enormen Herausforderung. Die komplexe Abgabe der Steuererklärung oder die Abführung der jeweiligen Steuern, bereitet den meisten ein erhebliches Kopfzerbrechen. Auf meinem wissenswerten Blog erfahren Sie viele informative Dinge, die Sie bislang über Steuern noch nicht kannten und erhalten außerdem einen Blick auf Lösungsvorschläge, die Ihnen eventuell dabei helfen können, die Steuererklärung noch einfacher zu bewältigen. Die Abgabe von Steuern kann, richtig angegangen, zu einer einfachen Aufgabe werden. Meine Blogeinträge helfen Ihnen womöglich bei solchen und ähnlichen Fragen, rund um die Themenwelt der Steuern. Freuen Sie sich auf spannende Beiträge, die Ihnen einen neuen Blick auf die Steuerwelt geben.

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Jahresabschluss für Unternehmen

Der Jahresabschluss für Unternehmen umfasst die individuelle Bilanz sowie eine eingehende Gewinn- und Verlustrechnung. Die genaue Aufschlüsselung und der verbindliche Zeitpunkt der darzulegenden Unterlagen sind von der Gesellschafterform des Unternehmens abhängig. Maßgeblich ist die Unterteilung in sogenannte Personen- bzw. Kapitalgesellschaften.

Im Rahmen von Personengesellschaften fungiert eine natürliche Person als verantwortlich und somit haftend für das Unternehmen. Kapitalgesellschaften sind mit den Begriffen „ AG", „KGaA", „GmbH", „OHG" und „KG" gleichzusetzen. In diesem Kontext existiert kein natürlich bzw. persönlich haftender Gesellschafter.  

Folglich entspricht der Jahresabschluss einer Personengesellschaft lediglich der Gewinn – und Verlustrechnung. Für eine Personengesellschaft gilt keine zwingende Terminierung für den jeweiligen Jahresabschluss. Nach § 242 HGB hat der Kaufmann nur zum unmittelbarem Beginn seines Handelsgewerbes und am Ende jedes Geschäftsjahres eine Bilanz und eine „ GuV" (Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Geschäfts- und Kalenderjahr müssen dabei nicht analog sein.  

Kapitalgesellschaften sind demgegenüber stets dazu verpflichtet, den Jahresabschluss mit einem spezifischen Anhang zu versehen, welcher spezielle Positionen der Bilanz sowie der „ GuV" transparent offen legt.  

Unternehmen, die als mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaften zu klassifizieren sind, müssen explizit einen Lagebericht hinzufügen.  

Die diesbezügliche Klassifikation der Unternehmen in bestimmte Größenklassen wird durch § 267 HGB gestützt. Indikatoren hierfür bilden die Anzahl der Mitarbeiter, die Bilanzsumme und die einzelnen Umsatzerlöse.  

Der Jahresabschluss einer großen bzw. mittleren Kapitalgesellschaft ist unbedingt während der ersten drei Monate jedes neuen Geschäftsjahres anzufertigen. Das für den Jahresabschluss zur Verfügung stehende Zeitfenster kleiner Kapitalgesellschaften markieren die ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres.

Der Jahresabschluss für Unternehmen besitzt primär die Funktion die tatsächliche Vermögens-, Ertrags – und Finanzlage der jeweiligen Firma speziellen Personengruppen offen zu legen, zum Beispiel für die KWP Kucharzeck, Wehrhahn + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB. Demnach stehen hierbei insbesondere das Finanzamt und potentielle bzw. aktive Investoren im Fokus. Die kommunale Steuerbehörde nutzt den Jahresabschluss zur exakten Bestimmung der zu entrichtenden Steuern. Aktiven Investoren dienen die Unterlagen zur Analyse der Rentabilität ihrer Einlage. Zukünftige Investoren nutzen die Unterlagen, um das Risiko sowie die mögliche Gewinnspanne des denkbaren Investments realistisch einschätzen zu können.  

Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden gibt der Jahresabschluss Auskunft über die Sicherheit des persönlichen Arbeitsplatzes. Aufgrund dieser Transparenz können eventuell erforderliche Maßnahmen frühzeitig ergriffen, und eine möglicherweise intensivere Zusammenarbeit umgehend forciert werden. Daher ist der Jahresabschluss als Instrument zu einer nachhaltigen Ertragsoptimierung zu verstehen.

Laut §§ 325 – 329 HGB unterliegen Kapitalgesellschaften der Offenlegungspflicht. Welche Informationen transparent zu machen sind, ist an die fachspezifische Klassifikation der drei diesbezüglichen Größenklassen gebunden.  

Deshalb sind große und mittlere Kapitalgesellschaften dazu gezwungen sämtliche Jahresabschlüsse der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu unterziehen. Im Nachgang sind diese Daten im Handelsregister oder im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss innerhalb eines Intervalls von 12 Monaten nach abgeschlossener Prüfung erfolgen. Zudem umfasst die Offenlegungspflicht seit 1. Januar 2007 Handelsgesellschaften ( OHG ) und Kommanditgesellschaften (KG) bei denen keine natürliche Person in Form eines Gesellschaftes haftend ist. Ferner greift die Offenlegungspflicht bei Genossenschaften, Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds.  

Kleine Kapitalgesellschaften sind gemäß § 326 HGB von dieser Verpflichtung ausgenommen. So müssen diese ausschließlich die Bilanz und den individuellen Anhang offen legen. Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht darzulegen.